§ 98 AktG. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 98. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
2(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
3(2) [1] Antragsberechtigt sind
- 1. der Vorstand,
- 2. jedes Aufsichtsratsmitglied,
- 3. jeder Aktionär,
- 44. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
- 55. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
- 66. der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
- 77. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
- 88. mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
- 99. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
- 1010. Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
12(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
(4) [1] Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. [2] § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 6, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 3. 1. Juli 1976: §§ 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 41 des Gesetzes vom 4. Mai 1976.
- 4. 1. Juli 1976: §§ 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 41 des Gesetzes vom 4. Mai 1976.
- 5. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 6. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 7. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 8. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 9. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 10. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 11. 27. März 2002: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 21 des Gesetzes vom 23. März 2002.
- 12. 1. Januar 1989: Artt. 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.