§ 5 AnfG. Rechtshandlungen des Erben

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 5. Rechtshandlungen des Erben. Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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