§ 6 AnfG. Gesellschafterdarlehen

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999–1. November 2008]
1§ 6. Kapitalersetzende Darlehen. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung
  • 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;
  • 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 6 AnfG

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