§ 12 ArbErfG. Feststellung oder Festsetzung der Vergütung

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 12. Feststellung oder Festsetzung der Vergütung.
(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.
(2) [1] Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. [2] Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.
(3) 2[1] Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. 3[2] Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
(4) 4[1] Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. [2] Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
(5) [1] Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. [2] Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.
(6) [1] Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. [2] Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. [3] Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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