§ 20 ArbErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
    [1. Oktober 1957]
    1§ 20. 
        
            (1) [1] Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. [2] Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
        
        (2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.