§ 22 ArbErfG. Unabdingbarkeit
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
    [1. Oktober 1957]
    1§ 22. Unabdingbarkeit.  [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. [2] Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.