§ 35 ArbErfG. Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 35. Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens.
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
  • 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
  • 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
  • 3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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