§ 42 ArbErfG. Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[7. Februar 2002]
1§ 42. Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen. Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
- 1. [1] Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. [2] § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
- 2. [1] Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. [2] Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
- 3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
- 4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
- 5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Februar 2002: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2002.