§ 43 ArbErfG. Übergangsvorschrift

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–7. Februar 2002]
1§ 43. Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vor Inkrafttreten des Gesetzes.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß es für die Inanspruchnahme solcher Erfindungen bei den bisher geltenden Vorschriften verbleibt.
(2) [1] Das gleiche gilt für patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die vor dem 22. Juli 1942 gemacht worden sind, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257) gegeben sind und die dort vorgesehene Erklärung über die unbefriedigende Behandlung der Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgegeben war. [2] Für die Abgabe der Erklärung ist die Schiedsstelle (§ 29) zuständig. [3] Die Erklärung kann nicht mehr abgegeben werden, wenn das auf die Erfindung erteilte Patent erloschen ist. [4] Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf angemessene Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtshängig geworden ist.
(3) [1] Auf nur gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, sind nur die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren (§§ 28 bis 39) anzuwenden. [2] Im übrigen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(4) Auf technische Verbesserungsvorschläge, deren Verwertung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

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