§ 45 ArbErfG. Durchführungsbestimmungen

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957]
1§ 45. Durchführungsbestimmungen. [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. [2] Insbesondere kann er bestimmen,
  • 1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
  • 2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.

Umfeld von § 45 ArbErfG

§ 44 ArbErfG

§ 45 ArbErfG. Durchführungsbestimmungen

§ 46 ArbErfG. Außerkrafttreten von Vorschriften