§ 47 ArbErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 1957–1. November 1998]
1§ 47. Besondere Bestimmungen für Berlin.
(1) [1] Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. [2] Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Merleitungsgesetzes.
(2) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, eine weitere Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts zu errichten. [2] Diese Schiedsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat; sie ist ferner zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in den Ländern Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein oder in den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig oder Celle des Landes Niedersachsen hat und bei der Anrufung der Schiedsstelle (§ 31) mit schriftlicher Zustimmung des anderen Beteiligten beantragt wird, das Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts durchzuführen.
(3) [1] Der Präsident des Patentamts kann im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz des Landes Berlin als Beisitzer gemäß § 30 Abs. 3 auch Beamte oder Angestellte des Landes Berlin berufen. [2] Sie werden ehrenamtlich tätig.
(4) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 4) sollen nur Personen bestellt werden, die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben.
(5) Der Präsident des Patentamts kann die ihm zustehende Befugnis zur Berufung von Beisitzern auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.