§ 9 ArbErfG. Vergütung bei Inanspruchnahme

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Oktober 2009]
1§ 9. 2Vergütung bei Inanspruchnahme.
3(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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