§ 106 ArbGG. Beweisaufnahme

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 2004]
1§ 106. Beweisaufnahme.
(1) [1] Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. [2] Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.
(2) [1] Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. [2] Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. 2[3] Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 24 Nr. 3, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.

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