§ 11 ArbGG. Prozessvertretung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 11. Prozeßvertretung § 11. Prozeßvertretung
(1) [1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. [2] Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. [3] Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. [4] (weggefallen) [5] (weggefallen) (1) [1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Zusammenschluß, den Verband oder deren Mitglieder auftreten und nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu sein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig gegen Entgelt betreiben; das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. [2] Vor den Arbeitsgerichten sind als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände Rechtsanwälte nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt. [3] Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. [4] Wird die Zulassung abgelehnt, so kann die Partei die Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts beantragen; diese entscheidet endgültig. [5] Beträgt der Streitwert mindestens dreihundert Deutsche Mark, so sind Rechtsanwälte zur Prozeßvertretung zugelassen.
(2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. (2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) [1] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. [2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen. (3) [1] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. [2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 11. Prozeßvertretung.
(1) [1] Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Zusammenschluß, den Verband oder deren Mitglieder auftreten und nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu sein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig gegen Entgelt betreiben; das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. [2] Vor den Arbeitsgerichten sind als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände Rechtsanwälte nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt. [3] Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. [4] Wird die Zulassung abgelehnt, so kann die Partei die Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts beantragen; diese entscheidet endgültig. [5] Beträgt der Streitwert mindestens dreihundert Deutsche Mark, so sind Rechtsanwälte zur Prozeßvertretung zugelassen.
(2) [1] Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. [2] An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
(3) [1] § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. [2] Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.