§ 110 ArbGG. Aufhebungsklage
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 110. Aufhebungsklage.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) [1] Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. 3[2] Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 N[r.] 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. 4[3] Im Falle des Absatzes 1 N[r.] 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 72, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979; Bekanntmachung vom 2. Juli 1979.
- 4. 1. Juli 1979: Artt. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979; Bekanntmachung vom 2. Juli 1979.