§ 113 ArbGG. Berichterstattung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 113. Erweiterung der Zuständigkeiten durch Landesrecht. [1] Soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für ein Land geltenden Vorschriften die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegenüber der in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeit erweitert ist, hat es dabei sein Bewenden, soweit und solange die für das Land geltenden Vorschriften nicht abgeändert werden. [2] Das Verfahren bestimmt sich auch in diesen Fällen nach diesem Gesetz.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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