§ 12 ArbGG. Kosten

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Januar 1972–15. September 1975]
1§ 12. Gebühren und Auslagen.
(1) [1] Im Verfahren des ersten Rechtszugs wird eine einmalige Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. [2] Sie beträgt bei einem Streitwert
  • bis zu zwanzig Deutsche Mark einschließlich eine Deutsche Mark,
  • von mehr als zwanzig Deutsche Mark bis zu sechzig Deutsche Mark einschließlich zwei Deutsche Mark,
  • von mehr als sechzig Deutsche Mark bis zu einhundert Deutsche Mark einschließlich drei Deutsche Mark
und von da ab für jede angefangenen hundert Deutsche Mark je drei Deutsche Mark bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark.
2[3] Die in Satz 2 bestimmten Gebühren gelten auch als volle Gebühr im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; der Mindestbetrag einer Gebühr ist eine Deutsche Mark.
3(2) In den höheren Rechtszügen richten sich die Gebühren nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; die Beträge der Tabelle vermindern sich jedoch um zwei Zehntel; der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei Deutsche Mark.
4(3) [1] Wird der Rechtsstreit im ersten oder in einem höheren Rechtszug durch einen vor dem Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich beendet, so werden in diesem Rechtszug keine Gebühren erhoben, auch wenn eine streitige Verhandlung vorausgegangen war. [2] Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage beendet und hat keine streitige Verhandlung stattgefunden, so wird in diesem Rechtszug nur die Hälfte der sonst fälligen Gebühren erhoben; bei Beendigung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage ohne streitige Verhandlung werden keine Gebühren erhoben.
5(4) [1] Gebühren und Auslagen werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. [2] Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung. [3] Schreibgebühren kommen für Abschriften und Ausfertigungen, deren eine Partei zur sachgemäßen Rechtsverfolgung bedarf, nicht in Ansatz.
6(5) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des § 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und des § 109 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
7(6) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) entsprechend. [2] Bei der Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit nicht die oberste Landesbehörde eine andere Regelung trifft.
8(7) Für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 1, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
3. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 2, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
4. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 2, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
5. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 2, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
6. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 4, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
7. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 2, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
8. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 2, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.