§ 12a ArbGG. Kostentragungspflicht

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. August 2013]
1§ 12a. Kostentragungspflicht.
(1) [1] In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. [2] Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. [3] Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) 2[1] Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. [2] Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 13, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. August 2013: Artt. 18 Nr. 2, 50 des Gesetzes vom 23. Juli 2013.

Umfeld von § 12a ArbGG

§ 12 ArbGG. Kosten

§ 12a ArbGG. Kostentragungspflicht

§ 13 ArbGG. Rechtshilfe