§ 13 ArbGG. Rechtshilfe

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juni 1998][1. Oktober 1953]
§ 13. Rechtshilfe § 13. Rechtshilfe
(1) [1] Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. [2] Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe. (1) [1] Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. [2] Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.
[1. Oktober 1953–1. Juni 1998]
1§ 13. Rechtshilfe.
(1) [1] Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. [2] Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.