§ 15 ArbGG. Verwaltung und Dienstaufsicht

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000][1. Juli 1990]
§ 15. Verwaltung und Dienstaufsicht § 15. Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. [2] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören. (1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) [1] Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 15. Verwaltung und Dienstaufsicht.
(1) [1] Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) [1] Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. [2] § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 5, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.

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