§ 17 ArbGG. Bildung von Kammern

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 17. Bildung von Kammern.
(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände.
(2) [1] Soweit ein Bedürfnis besteht, können Fachkammern für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern gebildet werden. [2] Über die Bildung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände.
(3) Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 17 ArbGG

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§ 17 ArbGG. Bildung von Kammern

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