§ 19 ArbGG. Ständige Vertretung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 19. Rechtliche Stellung der Vorsitzenden.
(1) [1] Die Vorsitzenden sind Richter mit den Rechten und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte. [2] Soweit sie auf Zeit ernannt sind, haben sie diese Rechte und Pflichten für die Dauer ihres Amtes. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) [1] Werden auf Lebenszeit ernannte Beamte des Bundes oder eines Landes zu Vorsitzenden auf Zeit (§ 18 Abs. 4) ernannt, so ruhen während der Dauer dieses Amtes ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. [2] Nach Ablauf der Amtszeit als Vorsitzende sind sie in eine ihrer früheren dienstlichen Stellung gleichwertige Stellung zu übernehmen. [3] Die Amtszeit als Vorsitzender wird als Dienstzeit im Bund oder Land angerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.