§ 2 ArbGG. Zuständigkeit im Urteilsverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1966][1. Oktober 1953]
§ 2. Zuständigkeit § 2. Zuständigkeit
(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig (1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig
1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt; 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt;
2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt; 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt;
3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen;
4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: 4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes:
a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung;
b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder; b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder;
c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahlvorstands; c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahlvorstands;
d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung; d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung;
e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses; e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses;
f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung; f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung;
g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers; g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers;
h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört; h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört;
i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle; i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle;
k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen; k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen;
l) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten; l) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten;
m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers; m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers;
n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten; n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten;
o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zu wählen; o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen;
p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung;
s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. 5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
(2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes:
a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird; a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird;
b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten. b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten.
(3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird. (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird.
(4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. (4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1966]
1§ 2. Zuständigkeit.
(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig
  • 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt;
  • 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt;
  • 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen;
  • 4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes:
    • a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung;
    • b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder;
    • c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahlvorstands;
    • d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung;
    • e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses;
    • f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung;
    • g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers;
    • h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört;
    • i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle;
    • k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen;
    • l) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten;
    • m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers;
    • n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten;
    • o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen;
    • p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
    • q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
    • r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung;
    • s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;
  • 5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
(2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes:
  • a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird;
  • b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten.
(3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird.
(4) [1] Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. [2] Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 2 ArbGG

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