§ 20 ArbGG. Berufung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[4. Dezember 1955][1. Oktober 1953]
§ 20. Berufung der Arbeitsrichter § 20. Berufung der Arbeitsrichter
(1) [1] Die Arbeitsrichter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. (1) [1] Die Arbeitsrichter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht werden.
(2) [1] Die Arbeitsrichter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. [2] Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) [1] Die Arbeitsrichter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. [2] Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
[1. Oktober 1953–4. Dezember 1955]
1§ 20. Berufung der Arbeitsrichter.
(1) [1] Die Arbeitsrichter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht werden.
(2) [1] Die Arbeitsrichter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. [2] Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.