§ 21 ArbGG. Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 21. Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter § 21. Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter
(1) [1] Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. (1) [1] Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.
(2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausgeschlossen, (2) Das Amt eines Arbeitsrichters können nur Personen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag sind, denen
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann, und die nicht infolge gerichtlicher
3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden. (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden.
(4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein. (4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein.
(5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig. (5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 21. Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter.
(1) [1] Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. [2] Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.
(2) Das Amt eines Arbeitsrichters können nur Personen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann, und die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden.
(4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein.
(5) [1] Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben. [2] Über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. [3] Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. [4] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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