§ 27 ArbGG. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Juli 1979]
§ 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter § 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
[1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Juli 1979–1. Juli 1990]
1§ 27. Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter. [1] Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. [2] § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 21, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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