§ 28 ArbGG. Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 28. Ordnungsstrafen gegen ehrenamtliche Richter § 28. Ordnungsstrafen gegen Arbeitsrichter
[1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen. [2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig. [1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen Arbeitsrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen. [2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Arbeitsrichter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 28. Ordnungsstrafen gegen Arbeitsrichter. [1] Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen Arbeitsrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen. [2] Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Arbeitsrichter zu hören. [3] Die Entscheidung ist endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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