§ 3 ArbGG. Zuständigkeit in sonstigen Fällen
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979]
1§ 3. Zuständigkeit in sonstigen Fällen. Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.