§ 36 ArbGG. Vorsitzende
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000] | [1. Juli 1990] |
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§ 36. Vorsitzende | § 36. Vorsitzende |
[1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] (weggefallen) | [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. |
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 36. Vorsitzende. [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.