§ 39 ArbGG. Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 39. Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. [2] Die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter können mehreren Kammern angehören.
(2) [1] Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Landesarbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem getroffen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(5) Die Landesarbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Landesarbeitsrichter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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