§ 41 ArbGG. Zusammensetzung, Senate

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 41. Zusammensetzung, Senate § 41. Zusammensetzung, Senate
(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. [2] Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (1) [1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen Beisitzern. [2] Die Bundesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 41. Zusammensetzung, Senate.
(1) [1] Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen Beisitzern. [2] Die Bundesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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