§ 43 ArbGG. Ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 43. Ehrenamtliche Richter § 43. Ehrenamtliche Richter
(1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind. (1) [1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. [2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
(2) [1] Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein. (2) [1] Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden. (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 43. 2Ehrenamtliche Richter.
(1) 3[1] Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. 4[2] Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
(2) 5[1] Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. [2] Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
6(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1957: Artt. X § 12 Nr. 5, XI § 10 des Ersten Gesetzes vom 26. Juli 1957.
5. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. a, Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
6. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.