§ 45 ArbGG. Großer Senat

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972–1. Januar 1992]
1§ 45. Großer Senat.
2(1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienstältesten Vorsitzenden Richter, vier Bundesrichtern und je zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht.
(2) [1] Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. [2] Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern.
(3) [1] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. [2] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. [3] § 132 Abs. 5 Satz 2 und § 138 Abs. 1, 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, Nr. 12, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.