§ 46 ArbGG. Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 46. Grundsatz § 46. Grundsatz
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß, über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden keine Anwendung. (2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß, über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden keine Anwendung.
(3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. [2] Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts. [3] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben. (3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. [2] Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts; § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. [3] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 46. Grundsatz.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) [1] Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. [2] Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß, über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden keine Anwendung.
(3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. [2] Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts; § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. [3] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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