§ 46d ArbGG. Gerichtliches elektronisches Dokument

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. April 2008–12. Dezember 2008]
1§ 46d. Elektronische Akte.
(1) [1] Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2[2] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. [4] Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) [1] In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. 3[2] Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 5 Nr. 3, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.