§ 51 ArbGG. Persönliches Erscheinen der Parteien

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1953]
1§ 51. Persönliches Erscheinen der Parteien.
(1) [1] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) [1] Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. [2] § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 51 ArbGG

§ 50 ArbGG. Zustellung

§ 51 ArbGG. Persönliches Erscheinen der Parteien

§ 52 ArbGG. Öffentlichkeit