§ 60 ArbGG. Verkündung des Urteils

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 60. Verkündung des Urteils § 60. Verkündung des Urteils
(1) [1] Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. [2] Der Verkündungstermin darf nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden. [3] Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. (1) [1] Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. [2] Der Verkündungstermin darf nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden. [3] Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.
(2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. (2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.
(3) [1] Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. [2] Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben. (3) [1] Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Arbeitsrichter nicht abhängig. [2] Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der Arbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den Arbeitsrichtern zu unterschreiben.
(4) [1] Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. [2] War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden. (4) [1] Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. [2] War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 60. Verkündung des Urteils.
(1) [1] Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. [2] Der Verkündungstermin darf nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden. [3] Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.
(2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.
(3) [1] Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Arbeitsrichter nicht abhängig. [2] Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der Arbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den Arbeitsrichtern zu unterschreiben.
(4) [1] Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. [2] War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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