§ 66 ArbGG. Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 66. Einlegung der Berufung, Terminbestimmung § 66. Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
(1) [1] Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je einen Monat. [2] Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. [3] Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. [4] Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. (1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je zwei Wochen.
(2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer. (2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 66. Einlegung der Berufung, Terminbestimmung.
(1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung betragen je zwei Wochen.
(2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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