§ 67 ArbGG. Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1977][1. Oktober 1953]
§ 67. Neue Tatsachen und Beweismittel § 67. Neue Tatsachen und Beweismittel
[1] Soweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 528 der Zivilprozeßordnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung anzubringen. [2] Werden sie später vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach d.er freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei beruht. [1] Soweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 529 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung anzubringen. [2] Werden sie später vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach d.er freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei beruht.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1977]
1§ 67. Neue Tatsachen und Beweismittel. [1] Soweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 529 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung anzubringen. [2] Werden sie später vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach d.er freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei beruht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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