§ 72a ArbGG. Nichtzulassungsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
    [1. Januar 2005]
    1§ 72a. Nichtzulassungsbeschwerde. 
        
            2(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
        
        
            (2) [1] Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. [2] Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
        
        
            (3) [1] Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. 3[2] Die Begründung muss enthalten:
                
        - 1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
 - 2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
 - 3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
 
            (4) [1] Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. [2] Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
        
        
            (5) [1] Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. [2] Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 4[3] Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 5[4] Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 6[5] Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 7[6] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
        
        
            8(6) [1] Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. [2] In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. [3] Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
        
        
            9(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 49, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
 - 2. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 3. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 4. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 5. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 6. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 7. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 8. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. d, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
 - 9. 1. Januar 2005: Artt. 7 Nr. 3 Buchst. d, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.