§ 73 ArbGG. Revisionsgründe

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1977][1. Oktober 1972]
§ 73. Revisionsgründe § 73. Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
(2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit sowie darauf, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei, und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt werden. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt werden.
[1. Oktober 1972–1. Juli 1977]
1§ 73. Revisionsgründe.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
2(2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter kann die Revision nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 14, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.