§ 74 ArbGG. Einlegung der Revision, Terminbestimmung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1979] |
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§ 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung | § 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung |
(1) [1] Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. [2] Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. [3] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. | (1) [1] Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. [2] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. |
(2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [3] Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. | (2) [1] Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. [2] § 554a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [3] Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Juli 1979–1. Januar 2002]
1§ 74. Einlegung der Revision, Terminbestimmung.
(1) [1] Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. [2] Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VII Nr. 3 Buchst. f, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 50, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.