§ 76 ArbGG. Sprungrevision

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[15. September 1975][21. März 1975]
§ 76. Sprungrevision § 76. Sprungrevision
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Berufungsfrist unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt, (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Berufungsfrist unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt,
(2) Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizufügen. (2) Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizufügen.
(3) [1] Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor dem Tage der Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. [2] Ist die Sprungrevision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der Berufung für beide Parteien aus. (3) [1] Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor dem Tage der Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. [2] Ist die Sprungrevision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der Berufung für beide Parteien aus.
(4) Die Vorschriften des § 566a Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Arbeitsgericht, an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt. (4) Die Vorschriften des § 566a Abs. 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Arbeitsgericht, an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt.
[21. März 1975–15. September 1975]
1§ 76. Sprungrevision.
2(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Berufungsfrist unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt,
3(2) Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizufügen.
(3) [1] Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor dem Tage der Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. [2] Ist die Sprungrevision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der Berufung für beide Parteien aus.
(4) Die Vorschriften des § 566a Abs. 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Arbeitsgericht, an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
3. 21. März 1975: Artt. 39, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.

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