§ 77 ArbGG. Revisionsbeschwerde
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1953] |
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§ 77. Revisionsbeschwerde | § 77. Revisionsbeschwerde |
[1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend. | [1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend. |
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 77. Revisionsbeschwerde. [1] Die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. [2] Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. [3] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.