§ 78 ArbGG. Beschwerdeverfahren
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
| [1. Juli 1977] | [1. Oktober 1953] | 
|---|---|
| § 78 | § 78 | 
| (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. | (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. | 
| (2) Eine weitere Beschwerde findet außer gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Falle der Verwerfung des Einspruchs (§ 568a der Zivilprozeßordnung) nicht statt. | (2) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1953–1. Juli 1977]
    1§ 78. 
        
            (1) [1] Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.
        
        (2) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.