§ 83 ArbGG. Verfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1976][1. Oktober 1953]
§ 83. Verfahren § 83. Verfahren
(1) [1] In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. [2] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten. (1) [1] In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. [2] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten.
(2) [1] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. [2] Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (2) [1] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. [2] Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) [1] Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden. (3) [1] Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1976]
1§ 83. Verfahren.
(1) [1] In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. [2] Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten.
(2) [1] Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. [2] Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) [1] Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. [2] Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.