§ 85 ArbGG. Zwangsvollstreckung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2016]
1§ 85. Zwangsvollstreckung.
(1) 2[1] Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. 3[2] Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 4[3] Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) [1] Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. [2] Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. 5[3] Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1972: §§ 124 Nr. 8, 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 59 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
3. 1. April 2008: Artt. 2 Nr. 10, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 59 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
5. 1. Januar 2016: Artt. 3 Nr. 6, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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