§ 87 ArbGG. Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1953]
§ 87. Grundsatz § 87. Grundsatz
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) [1] Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. (2) [1] Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Landesarbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
[1. Oktober 1953–1. Oktober 1972]
1§ 87. Grundsatz.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) [1] Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Landesarbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. [2] Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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