§ 89 ArbGG. Einlegung

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Oktober 1953]
§ 89. Einlegung § 89. Einlegung
(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. (1) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Arbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt. [2] Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
(2) [1] Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. [2] Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (2) Die Beschwerdeschritt muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. (3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist. (4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 89. Einlegung.
(1) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Arbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt. [2] Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
(2) Die Beschwerdeschritt muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) [1] Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. [2] Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. [3] Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(4) [1] Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. [2] Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. [3] Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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