§ 9 ArbGG. Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[19. Juli 2024]
1§ 9. 2Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.
(1) [1] Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. 3[2] (weggefallen)
4(2) [1] Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. 5[2] Abweichend von Satz 1 findet
  • 1. § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann;
  • 2. § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
6[3] Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
7(3) [1] Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. [2] Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
8(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
9(5) [1] Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. [2] Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. [3] Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. [4] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 3. Dezember 2011: Artt. 6 Nr. 1, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
3. 1. Januar 1997: Artt. 3 Abs. 12 Nr. 1, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. Oktober 1996.
4. 3. Dezember 2011: Artt. 6 Nr. 2, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
5. 19. Juli 2024: Artt. 9 Nr. 1, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
6. 19. Juli 2024: Artt. 9 Nr. 1, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
7. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
8. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 24 Nr. 1, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.
9. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, Buchst. e, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.

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